jung. stachelig. grün.
 
 
Grüne Jugend Landesverband Schleswig-Holstein
 
 

Satzung

Im folgenden findest du die Satzung der GRÜNEN Jugend Landesverband Schleswig-Holstein. Sie bildet das Grundgerüst unserer politischen Arbeit und unserem Willen zur Mitbestimmung. Sie bietet nicht nur eine Anleitung und eine Richtlienie sondern vor allem eine Stütze, Hilfe und einen offenen, frei gestaltbaren Raum für deine und unsere Ideen.  Wir wünschen dir bei der Lektüre viel Spaß und Erfolg.

Satzung der GRÜNEN Jugend Landesverband Schleswig-Holstein (Stand: 14.01.2007)

Präambel
§1 Name und Sitz
§2 Aufgaben
§3 Mitgliedschaft
§4 Aufnahme von Mitgliedern
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
§6 Gliederung
§7 Organe
§8 Landesmitgliederversammlungen ( LMV )
§8a Landestreffen (LT)
§9 Landesvorstand (LaVo)
§10 Landesschiedskommission
§11 Geschäftsjahr
§12 Finanzen
§13 Satzungsänderungen
§14 Auflösung der Organisation
§15 Schlussbestimmung

PRÄAMBEL

1.Die GRÜNE JUGEND versteht sich als eine grundlegende Alternative zu den herkömmlichen Jugendorganisationen. Sie verfolgt einen emanzipatorischen und antiautoritären Ansatz und will Jugendendliche darin unterstützen, in gemeinsamen Lernprozessen ihre Interessen zu formulieren und diese selbstorganisiert in politischen Auseinandersetzungen zu vertreten.

2.Der politischen Arbeit der GRÜNEN JUGEND liegt die Erkenntnis zugrunde, dass eine fundamentale Änderung der Politik notwendig ist, um das Überleben der Menschheit auf Dauer zu sichern. Sie wendet sich zudem gegen die Missachtung der Menschenrechte und die weltweite Unterdrückung von Mädchen und Frauen, gegen Hunger und Armut in der sogenannten Dritten Welt und die anwachsende Erwerbslosigkeit – besonders unter Jugendlichen – sowie gegen die Verschärfung der Umweltkrise und der militärischen Konfrontation. Die GRÜNE JUGEND teilt mit der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN die Einsicht, dass eine radikale Neuausrichtung der Politik, der Gesellschaft und der Wirtschaft hin zum Erhalt der natürlichen Ressourcen unabdingbar ist. Sie sieht ebenfalls, dass es für diese längst überfällige Wende auch der Mobilisierung der Jugend bedarf.

3.Das Ziel der junggrünen Politik ist u.a. die Überwindung jener gesellschaftlichen Verhältnisse, in denen Wachstumsdenken – das nur kleinen Teilen der Bevölkerung zu Gute kommt – Vorrang hat vor den ökologischen, sozialen und demokratischen Lebensbedürfnissen der Menschen.

4.Der Weg zu diesem Ziel führt über die Umgestaltung des wirtschaftlichen, staatlichen, politischen und kulturellen Lebens der Gesellschaft. Dieses gilt im besonderen Maße für den Bildungsbereich. Dabei strebt die GRÜNE JUGEND u.a. eine Erweiterung der Rechte und Handlungsräume von Jugendlichen und jungen Menschen sowie ihrer Interessenvertretungen in den Schulen, Hochschulen und Betrieben an.

5.Die Grundausrichtung dieser Erneuerung ist ökologisch, sozial und basisdemokratisch sowie durch das Selbstbestimmungsrecht aller Menschen geprägt. Die Arbeit der GRÜNEN JUGEND vollzieht sich zudem im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Insofern diese grundgesetzliche Ordnung oder die Bestimmungen der Landesverfassung von Schleswig-Holstein keine hinreichenden Voraussetzungen für die Verwirklichung ihrer Ziele bieten, wird sie sich für eine Weiterentwicklung und Veränderung der verfassungsrechtlichen Grundlagen einsetzen.

6.Die Methode der politischen Arbeit der GRÜNEN JUGEND ergibt sich aus ihrem Menschenbild, das gekennzeichnet ist durch eine aktive Toleranz gegenüber allen Menschen. Im Vordergrund steht dabei die Solidarität mit jenen, die sozial oder materiell an den Rand der Gesellschaft gedrängt werden oder benachteiligt sind, und der Fähigkeit zum Dialog besonders mit diesen Menschen. Weiterhin tritt die GRÜNE JUGEND allen faschistischen und rassistischen Bestrebungen und Tendenzen in der Gesellschaft entschieden entgegen; auch in dieser Auseinandersetzung suchen sie das Bündnis mit anderen Jugendlichen und Jugendorganisationen und werden mit diesen aktiv.

7.Die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein verstehen sich als Jugendorganisation von Bündnis 90/ DIE GRÜNEN. Wir teilen die Grundsätze von Bündnis 90/ DIE GRÜNEN: Soziale, internationale wie Geschlechter- Gerechtigkeit, Ökologie und Basisdemokratie. Außerdem verstehen wir uns weiterhin als gewaltfrei. Unser Verhältnis zur GRÜNEN Partei lässt sich mit dem Begriff „kritische Solidarität“ am besten beschreiben. Wir haben Mitglieder in unseren Reihen, die aktiv bei den GRÜNEN sind und aber auch Mitglieder, die ganz bewusst nicht in der Partei sind. Gerade diese Vielfalt macht uns stark.

$1 Name; Sitz und organisatorisches Verhältnis zu Bündnis 90/ DIE GRÜNEN
1.Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein“.
2.Sie ist die Organisation der im Land Schleswig-Holstein wohnenden Mitglieder der GRÜNEN JUGEND, die sich auf Kreis- und Ortsebene zusammenschließen.
3.Der Sitz des Landesverbandes ist Kiel.
4.Die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein ist Teilorganisation des Landesverbandes Bündnis 90/ DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein. Getrennte Mitgliedschaften sind weiterhin möglich.

§2 Aufgaben
1.Die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein hat die Aufgabe,
a. entsprechend dem gültigen Grundsatzprogramm die Ziele der GRÜNEN JUGEND in Schleswig-Holstein zu vertreten,
b. Kontakt zu halten zu anderen Jugendgruppen und -initiativen in Schleswig-Holstein, bzw. solche zu initiieren, wo es nötig ist,
c. die Vorstellungen von Jugendlichen im Rahmen der GRÜNEN Grundsätze zu vertreten und umgekehrt alternative Anschauungen im Jugendbereich zu verwirklichen,
d. politische Aufklärung unter jungen Menschen zu betreiben und politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen.

2.Träger dieser Aufgaben sind alle Mitglieder sowie alle Gliederungen der Organisation.

§3 Mitgliedschaft / Mitgliedsbeiträge
1.Mitglied der Organisation kann jede/r werden, die/der sich zu den Grundsätzen der Organisation bekennt, keiner anderen Partei als den GRÜNEN angehört und mindestens 12 Jahre alt ist.
2.Durch Beschluss von Kreismitgliederversammlungen kann im Einzelfall die Grenze des Mindestalters ausgesetzt werden, wenn es mit der Satzung des jeweiligen Kreises vereinbar ist.
3.Die Gesamtheit aller Mitglieder der GRÜNEN JUGEND in Schleswig-Holstein bildet den Landesverband.
4.Der Mitgliedsbeitrag beträgt 20€ im Jahr. Davon entfallen 8€ / Jahr auf den Bundesverband der GRÜNEN JUGEND. Die verbleibenden 12€ / Jahr gehen an den Landesverband. Der Mitgliedsbeitrag wird, bei Mitgliedschaft von Bündnis 90/ DIE GRÜNEN, durch diese übernommen.
5.Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Einversändniserklärung bereit erklären, dass schriftliche Aussendungen auch ausschließlich per E-Mail an eine festgelegte E-Mail-Adresse versendet werden dürfen. Dieser Erklärung kann zu jedem Zeitpunkt mit einer formlosen E-Mail an die/den geschäftsführende(n) SchatzmeisterInn widersprochen werden.

§4 Aufnahme von Mitgliedern
1.Über die Aufnahme entscheidet der Bundesverband, der Landesverband oder der zuständige Kreisverband durch seinen jeweiligen Vorstand. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit.
2.Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber dem/der Antragsteller/in.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei Vollendung des 30. Lebensjahres.
2.Bekleidet ein Mitglied bei Überschreitung der Altersgrenze ein Amt innerhalb der Organisation, so erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.
3.Der Austritt ist dem zuständigen Gebietsverband schriftlich zu erklären.

§6 Gliederung
1.Der Landesverband gliedert sich in Orts- und Kreis- bzw. Bezirksverbände. Mehrere Kreisverbände können sich zu einem Bezirksverband zusammenschließen.
2.Ortsverbände müssen aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen

§7 Organe

1.Die Organe des Landesverbandes sind:
a. die Landesmitgliederversammlung (LMV)
b. der Landesvorstand (LaVo)
c. die Landesschiedskommission.
d.das Landestreffen (LT)
2.Die Organe der nachgeordneten Gebietsverbände werden von diesen autonom geregelt.
3.Alle Gremien der Organisation sollen möglichst paritätisch mit Männern und Frauen besetzt sein.
4.Alle Gremien tagen öffentlich, soweit Gesetze, die Satzung, die Geschäftsordnung oder andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Die Öffentlichkeit kann auch in anderen Fällen auf Antrag mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Bei Personalfragen genügt der Wunsch des/der Betroffenen.

§8 Landesmitgliederversammlungen (LMV)
1.Der Landesvorstand beruft die LMV schriftlich, bei Mitgliedern die dem eingewilligt haben auch per E-Mail, gemäß Satzung und Geschäftsordnung ein.
a) Eingeladen werden alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein
b) die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Versendung der Einladung.
2.Die LMV findet mindestens zweimal im Jahr statt.
3.Die LMV
a.bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit des Landesverbandes,
b. befindet über den Haushalt und über den Kassen- und Geschäftsbericht
c. wählt und entlastet den Landesvorstand, sie nimmt seine Berichte entgegen
d. wählt und entlässt den/die SchatzmeisterIn und die KassenprüferInnen,
e. erlässt und bestätigt die Be- und Anstellung von MitarbeiterInnen.
f. beschließt über eingebrachte Anträge,
g. beschließt und ändert die Satzung, die Geschäftsordnung und die Schiedsordnung
4.Die LMV ist zudem das oberste Gremium der Organisation:
a. sie beschließt über die laufende Arbeit der Organisation,
b. sie beschließt über die Anerkennung von Kreis- und Ortsgruppen.
5.Die LMV ist beschlussfähig für Satzungsänderungen, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorsehen.
6.Eine außerordentliche LMV kann mit einer zehntägigen Ladungsfrist einberufen werden, wenn
a. die Landesmitgliederversammlung,
b. der Landesvorstand
c. in Fünftel der Orts- und Kreisgruppen oder
d. ein Fünftel der Mitglieder
dies wünschen.

7.Anträge die auf einer Landesmitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 15 Tage vorher in der Landesgeschäftsstelle und 10 Tage vorher den Mitglieder vorliegen. Anträge, die später als in Satz 1 festgelegt in der Landesgeschäftsstelle eingehen, gelten als Dringlichkeitsanträge.
8.Anträge auf Satzungsänderungen können nicht Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein.
9.Über den Verlauf einer LMV ist eine Niederschrift anzufertigen.
10.Die Landesmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
11.Die Landesmitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung, bestehend aus einem/einer VersammlungsleiterIn und zwei StellvertreterInnen.
12.Die Landesmitgliederversammlung wählt eine/n SchriftführerIn.

§8a Landestreffen (LT)

1.Das Landestreffen ist das höchste Entscheidungsgremium zwischen den Landesmitgliederversammlungen. Es befindet in diesem Zeitraum über die laufende Arbeit der Organisation.
Das Landestreffen ist weder befugt, Beschlüsse einer Landesmitgliederversammlung aufzuheben, noch darf es Entscheidungen treffen, die den Beschlüssen einer LMV widersprechen. Das Landestreffen übernimmt nicht die formalen Aufgaben einer Landesmitgliederversammlung gemäß § 8, Absatz 3.
2.An dem Landestreffen sollen die Delegierten der Kreisverbände und der Landesverband teilnehmen. Es tagt mitgliederöffentlich. Das Landestreffen findet mindestens alle drei Monate statt und soll nacheinander in jedem Kreisverband tagen.
Es ist beschlussfähig, wenn mindestens 33 % der Delegierten anwesend sind. Es fällt Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
Das Nähere regelt seine Geschäftsordnung.
3.Das Landestreffen setzt sich zusammen aus den gewählten Mitgliedern der Kreis- und Ortsverbände sowie des LandessprecherInnenrates.
Der Delegiertenschlüssel lautet wie folgt:
zwei Personen pro Kreisverband
eine Person pro Ortsverband

4.Das Landestreffen wird vom Landesvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen einberufen.
Es muss innerhalb eines Monats stattfinden, wenn
1. ein Fünftel der Kreisgruppen oder
2. ein Fünftel der Mitglieder dies wünschen.

5.Über den Verlauf eines Landestreffen ist eine Niederschrift anzufertigen.

§9 Landesvorstand
1.Der LaVo besteht aus 2 gleichberechtigten quotiert besetzten Landesvorsitzenden, 1 geschäftsführenden SchatzmeisterIn und eineR/M BeisitzerIn. Der gesamte Landesvorstand sollte quotiert besetzt sein. Dieser wird auf einer Landesmitgliederversammlung in getrennten und geheimen Wahlgängen für zwei Jahre gewählt. Zu ihrer Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Wird diese im 1. Wahlgang nicht erreicht, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, für den die relative Mehrheit genügt.
2.Der LaVo führt die Geschäfte der Organisation im Rahmen der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung sowie nach Gesetz und Satzung.
3.Der LaVo wählt aus seinen Reihen die Personen, die jeweils alleine berechtigt sind, die Organisation nach außen zu vertreten.
4.Die einzelnen Mitglieder des LaVo können jederzeit durch eine Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abgewählt werden. Über eine Abwahl kann allerdings nur befunden werden, wenn sie fristgerecht auf der Tagesordnung angekündigt worden ist. (§ 8, Abs. 1)
5.Der LaVo erstattet der Landesmitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht. Dessen finanzieller Teil ist vor der Berichterstattung durch die KassenprüferInnen zu prüfen.
6.Diejenige Person, die den Landesverband der GRÜNEN Jugend im Landesvorstand von Bündnis 90/Die GRÜNEN vertritt, sitzt als kooptiertes Mitglied dem Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND beratend bei.

§10 Bundesausschussdelegiertenwahlen

Die Bundesausschussdelegierten müssen mindestens zur Hälfte weiblich sein und sollen zur Hälfte aus Basismitgliedern bestehen.

§11 Landesschiedskommission

Bei der Landesorganisation und bei den Kreisverbänden werden Schiedskommissionen gebildet. Näheres regelt eine Landesschiedsordnung.

§12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Organisation ist das Kalenderjahr.

§13 Finanzen
1.Der Landesvorstand legt der letzten ordentlichen LMV eines Jahres einen detaillierten Haushaltsplan für das Folgejahr zur Beschlussfassung vor. In dringenden Fällen entscheidet zuerst ein Landestreffen.
2.Der Landesvorstand legt der ersten ordentlichen LMV eines Jahres einen detaillierten Jahresabschluss für das Vorjahr vor.
3.Der Landesvorstand erlässt eine Erstattungsordnung. Diese regelt die Erstattung von Kosten, die bei der Arbeit, den Veranstaltungen und den treffen der Organe und der sonst in der Satzung der GRÜNEN JUGEND genannten Gremien entstehen.

§14 Satzungsänderungen
1.Diese Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit auf einer Landesmitgliederversammlung aufgehoben bzw. geändert werden.
2.Jede Satzungsänderung, als auch die Aufhebung der Satzung muss auf der Tagesordnung fristgerecht angekündigt werden.

§15 Auflösung der Organisation

1.Eine Auflösung der Organisation kann nur mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf einer Landesmitgliederversammlung beschlossen werden. Der Vorschlag zur Auflösung muss auf der Tagesordnung fristgerecht angekündigt werden.
2.Hat eine Mitgliederversammlung die Auflösung beschlossen, so führt der Landesvorstand eine Urabstimmung der Mitglieder herbei.
Der Beschluss der Landesmitgliederversammlung ist bestätigt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder sich für die Auflösung des Landesverbandes aussprechen.

§15 Schlussbestimmung
1.Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2.Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung hierüber, am 29. Januar 1989, in Kraft.
3.Bestandteile dieser Satzung sind Änderungen vom

16.09.1989
01.05.1990
07.10.1990
08.12.1991
13.03.1993
01.12.2001
April 2003
24.09.2005
09.04.2006
14.01.2007