Einführung einer Landesschiedsordnung

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Der vorliegende Entwurf einer Landesschiedsordnung tritt in Kraft. Das erste Landesschiedsgericht wird auf der 2. ordentlichen Landesmitgliederversammlung 2018 gewählt. Zudem wird die Satzung an zwei Stellen geändert:

Ändere in §5(1)“die Landesschiedskommission“ zu „das Landesschiedsgericht Ändere in §9 „Bei der Landesorganisation wird eine Schiedskommission gebildet. Näheres regelt eine Landesschiedsordnung.“ zu „Die Landesmitgliederversammlung wählt das Schiedsgericht. Näheres regelt die Landesschiedsordnung, welche Teil dieser Satzung ist.“

Entwurf Landesschiedsordnung GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein

  • 1 Mitglieder des Schiedsgerichts

(1) Das Landesschiedsgericht der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein besteht aus einer vorsitzenden Person und zwei Beisitzer*innen. Diese drei, sowie jeweils Stellvertreter*innen werden von der Landesmitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Das Schiedsgericht ist FIT*-quotiert zu besetzen.

(2) Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht Mitglied des Bundesvorstandes oder eines Landesvorstandes der GRÜNEN JUGEND sein. Sie dürfen nicht in einem Dienstverhältnis zur GRÜNEN JUGEND stehen oder von dieser regelmäßige Einkünfte beziehen.

(3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

  • 2 Zuständigkeiten

(1) Das Landesschiedsgericht ist zuständig für:

  • Streitigkeiten von Mitgliedern und Gliederungen der GRÜNEN JUGEND mit Organen des Landesverbandes; • Streitigkeiten zwischen Landesverbandsorganen; • Ordnungsmaßnahmen gegen Organe des Landesverbandes, gegen einzelne Mitglieder oder gegen Gliederungen der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein; • die Entscheidung über Ausschlussanträge in erster Instanz; • Auslegung von Satzung, Statuten und Geschäftsordnungen; • und Anfechtung oder Nichtigkeitserklärung von Wahlen/Abstimmungen.

(2) Das Bundesschiedsgericht ist Berufungsinstanz und bei Einsprüchen gegen die Entscheidung der Landesmitgliederversammlung über die Abweisung eines Mitgliedsantrags Eingangsinstanz.

  • 3 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind:

  • Die Landesmitgliederversammlung, der Landesvorstand sowie die Vorstände der Basisgruppen, • 5 Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein, • Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein, sofern es in der Sache unmittelbar betroffen ist.
  • 4 Frist

Die Frist zur Anrufung des Landesschiedsgerichtes beträgt zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Erklärung oder des Protokolls, durch die sich die*der Betroffene benachteiligt fühlt.

Die Anrufung des Schiedsgerichtes muss in Textform erfolgen. Sie wird an die Landesgeschäftsstelle gerichtet. Eingaben an das Schiedsgericht sollen einen bestimmten Antrag enthalten und begründet werden.

  • 5 Ordnungsmaßnahmen

Das Schiedsgericht kann folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:

  • Verwarnung;
  • Enthebung aus einem Amt bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren; • Aberkennung des passiven Wahlrechts für Ämter bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren • Ruhen der Mitgliedschaft bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren und • Ausschluss aus der GRÜNEN JUGEND.
  • 6 Verhandlung

Das Schiedsgericht entscheidet grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung, bei der allen Beteiligten genügend Gelegenheit einzuräumen ist, ihren Standpunkt darzustellen und Beweise anzubieten. Verzichten alle Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung, kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Das Schiedsgericht tagt mitgliederöffentlich, kann diese in Ausnahmefällen aber ausschließen.

Zu einer mitgliederöffentlichen Verhandlung muss mindestens 3 Tage vor Beginn der Verhandlung eingeladen werden. Die Einladung soll wenigstens über den internen Emailverteiler der Grünen Jugend Schleswig-Holstein und gesondert mindestens per Email an direkt von der Verhandlung betroffene Menschen geschickt werden.

  • 7 Allgemeine Bestimmungen

Verfahren vor dem Schiedsgericht beachten die allgemeinen Grundsätze des geltenden Verfahrensrechts. Die materiellen Entscheidungen werden nach den Grundsätzen der geltenden Rechtsordnung getroffen. Ein Mitglied des Landesschiedsgerichts führt während der Verhandlungen Protokoll. Die Erledigungen der Eingaben an die Schiedsgerichte sollen von diesem möglichst unbürokratisch, lebensnah und rasch erledigt werden. Über Befangenheitsanträge gegen Mitglieder eines Schiedsgerichtes entscheidet das Gericht mit einfacher Mehrheit unter Ausschluss des Mitgliedes, gegen das der Antrag gerichtet ist. Die Beschlüsse sind den Beteiligten und der Landesgeschäftsstelle umgehend zuzuleiten.

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